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Rechtsgrundlage :


Die Herstellung, der Handel und der EINSATZ raubkopierter Software ist in Deutschland durch das Urheberrechtsgesetz untersagt. Vorsätzliche Verletzungen des Urheberrechts werden von der Staats- anwaltschaft verfolgt. Bei einer Verurteilung droht dem Täter eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Zusätzlich hat man eine Schadensersatzforderung der geschädigten Software Firma zu erwarten. Auch Anwender, die illegale Software einsetzen, können strafrechtlich verfolgt werden und laufen Gefahr mit einer Freiheits- strafe von bis zu drei Jahren verurteilt zu werden. Nach §69c Abs.1 UrhG ist das kopieren eines Computerprogrammes nur mit Zustimmung des Rechteinhabers erlaubt. Eine Vervielfältigung für den privaten Gebrauch wie sie laut §53 UrhG bei literatischen Werken gestattet ist, gilt für Computerprogramme nicht. Einzige Ausnahme ist jedoch die Herstellung einer Sicherheitskopie. Sie darf aber nur zu dem Zwecke angelegt werden, um eine zukünftige Benutzbarkeit der Software sicherzustellen. Eine solche Kopie setzt natürlich die Original Software voraus. Es gibt aber schon Urteile die eine Sicherheitskopie von CD-Rom Spielen verbietet (PSX-Playstation) da ein Datenverlust bei CD-Roms nur äußerst selten vorkomme. Das programmieren von cracks, patchen und veröffentlichen von Registriercodes ist nicht strafbar. Einzig der Einsatz dieser Techniken an Originalsoftware zur verbreitung und illegaler Nutzung ist strafbar.